Ist nicht nur eine, sondern mehrere Personen an einem Erbe berechtigt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Dazu gehören Familienmitglieder, z.B. Kinder und Enkel, sowie Personen die gemäß Testament zum Erben berechtigt sind. Diese müssen nicht zwingend blutsverwandt sein.

Erben kann man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch willkürliche Erbfolge, also durch ein Testament. Ermittelt wird die Erbfolge durch das Nachlassgericht.

Nicht selten kommt es zwischen den Erben zum Streit, wenn es um die Teilung eines gemeinsamen Erbes geht. Um dies zu vermeiden, bedarf es einer klaren und möglichst detaillierten Regelung durch den Erblasser. Diese legt fest, wer welche Rechte und Vermögenspositionen übernimmt und was er ggf. dafür zu tun hat. Der Wille des Erblassers wird im Testament festgehalten. Dabei ist zwischen drei juristischen Kategorien zu unterscheiden,

  • der Erbeinsetzung
  • dem Vermächtnis
  • der Auflage

Weiter kann der Erblasser z.B. durch einen Testamentsvollstrecker sicherstellen, dass seine letztwilligen Verfügungen auch eingehalten werden.

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Auch wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, benötigt man, um sein Erbe antreten zu können, einen Erbschein. Dieser wird von einem Nachlassgericht ausgestellt. Er weist eine Person als Erben aus und gibt an, welchen Anteil des Nachlasses dieser erhält. Im Falle einer Erbengemeinschaft können zwei Arten von Erbscheinen ausgestellt werden. Der gemeinschaftliche Erbschein enthält die Namen aller Miterben und ihren jeweiligen Erbanteil in Quoten. Er kann nur von allen Miterben gemeinsam beantragt werden. Daneben kann auch jeder Miterbe einen Teil-Erbschein beantragen. Dieser bezieht sich nur auf sein individuelles Erbe.

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