An unseren Immobilien nagt der Zahn der Zeit! Die Fassade ist nicht gedämmt, die Elektro- und Wasserleitungen sind veraltet, durch sie alten Fenster zieht es. Das muss natürlich in Ordnung gebracht werden und ist mit hohen Kosten verbunden. Einen Teil kann man aber auf die Mieter umlegen. Dabei ist zu unterscheiden ob es sich um eine Modernisierung oder eine Instandhaltung/-setzung handelt. Bei einer Instandhaltung wird gewartet. Bei einer Instandsetzung wird repariert. Bei einer Modernisierung wird verbessert. Die Kosten einer Modernisierung können auf die Mieter umgelegt werden.

 

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Hört sich einfach an, aber in der Praxis ist die Unterscheidung oft nicht so einfach. Betrachtet man zum Beispiel den Austausch von Fenstern kann man von einer Instandhaltung ausgehen. Werden jedoch einfach verglaste Fenster gegen isolierverglaste Fenster ausgetauscht, handelt es sich um eine Modernisierung. Zudem obliegt die Entscheidung über den Umfang einer Modernisierung dem Vermieter. Somit hat der Mieter kein Mitspracherecht. Der Eigentümer muss die Arbeiten jedoch 3 Monate vor deren Beginn ankündigen. Außerdem muss mitgeteilt werden welche Arbeiten ausgeführt werden, wann sie beginnen und wann sie voraussichtlich enden.

Wie bereits oben beschrieben dürfen die Kosten begrenzt an die Mieter weitergegeben werden. Hier greift die Mietpreisbremse nicht. 8 % der Modernisierungskosten können auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Der Mieter kann sich jedoch gegen die Mieterhöhung wehren, wenn er nachweisen kann, dass die neue Miete für ihn unbezahlbar ist. Dies entfällt jedoch, wenn der Vermieter aus gesetzlichen Gründen verpflichtet war, die Modernisierung vorzunehmen, etwa aus Energiespargründen..

Bei Instandsetzungen sieht das Ganze anders aus. Eine Reparatur kann vom Mieter verlangt werden.

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